Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist die Beratung im Handelsrecht und Vertriebsrecht. Zu unseren Mandanten zählen Unternehmen, Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler wie Vertragshändler, Makler und Franchisenehmer. Wir unterstützen Sie bei der - auch grenzüberschreitenden - Errichtung der Absatzorganisation und bei Konflikten innerhalb der Vertriebsstrukturen.
Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht und wird auch als Sonderrecht der Kaufleute bezeichnet, weil es im Wesentlichen Sondervorschriften für Kaufleute beinhaltet. Geregelt ist das Handelsrecht insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB). Dort wo das HGB keine Spezialregelungen trifft, greifen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Handelsrecht erstreckt sich von Sonderbereichen wie dem Seehandelsrecht und Binnenschifffahrtsrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht, dem Recht des Gewerblichen Rechtsschutzes, dem Wertpapierrecht und dem Bank- und Börsenrecht.
Das HGB trat bereits zum 01.01.1900 gemeinsam mit dem BGB in Kraft. Sein Vorläufer, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, stammt sogar aus dem Jahr 1861, woran sich die enorme Bedeutung des Handelsrechts als solches und das Bedürfnis nach einheitlichen Regelungen erkennen lässt.
Die letzte grundlegende Reform des Handelsgesetzbuches erfolgte 1998 durch das Handelsreformgesetz.
Das HGB regelt in fünf Büchern folgende handelsrechtlich relevante Gebiete:
Das Handelsrecht kennt als eine Besonderheit neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die sogenannten Handelsbräuche und das Handelsgewohnheitsrecht. Ein Handelsbrauch entsteht durch die zahlreichen Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten. Er ist zwar keine Rechtsnorm und auch kein Gewohnheitsrecht, allerdings können sich aus Handelsbräuchen Regeln ergeben, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden und auf die die Rechtsprechung Rücksicht nehmen muss. Typischerweise entstehen Handelsbräuche für bestimmte Geschäftszweige und Branchen und gelten nur unter Kaufleuten, nicht gegenüber Nichtkaufleuten.
Gewohnheitsrecht im Handelsrecht entsteht ebenfalls durch langjährige Übung, es erreicht jedoch die Qualität von Rechtsnormen.
Das Handelsrecht erleichtert außerdem zahlreiche Formvorschriften, um den Handel weiterhin beweglicher zu machen.
Eine besondere Stellung nimmt dabei auch das Handelsregister ein. Es dient dazu, das Vertrauen der Kaufleute in den Rechtsschein besonders zu schützen. So gelten nach außen stets die Tatsachen als richtig, die auch im Handelsregister so publiziert sind.
Zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich die allgemeinen Zivilgerichte, beim Landgericht die Kammern für Handelssachen. Die Gerichtsbarkeit unterteilt sich dabei auf die streitige Gerichtsbarkeit einerseits und die freiwillige Gerichtsbarkeit andererseits, die sich insbesondere auf Angelegenheiten zum Handelsregister konzentriert. Hinzu kommen spezielle Schiedsgerichte, die beispielsweise bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet sein können.
Unter anderem in diesen Bereichen unterstützen wir Sie im Handelsrecht:
Handels- und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten umfassen ein sehr breites Spektrum. Generell benötigen wir zur Prüfung der Sach- und Rechtslage Vertragsunterlagen, Unternehmensangaben sowie Ihre Fragestellung.